Suchergebnisse zu Rechtshinweise
19.09.2018
• Kündigung wegen Zahlungsrückstandes – fristlos und fristgemäß?
von Rechtsanwalt W. Becker, Vorsitzender Haus & Grund Wilmersdorf
Der Bundesgerichtshof hat am 19.09.2018 über Revisionen gegen Entscheidungen der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin zu Gunsten der betroffenen Vermieter entschieden.
Ich darf daran erinnern, dass diese Zivilkammer die Auffassung vertreten hat, ein Vermieter könne bei Ausspruch einer fristlosen Kündigung wegen eines entsprechenden Zahlungsrückstandes nicht auch zugleich hilfsweise eine fristgemäße Kündigung aussprechen, weil bei Zugang der fristgemäßen Kündigung wegen der Sofortwirkung der fristlosen Kündigung ein Mietverhältnis nicht mehr bestünde, welches gekündigt werden könnte, die fristgemäße Kündigung daher „ins Leere“ ginge.
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22.08.2018
• Leserbrief
... Tagesspiegel: "Rette deinen Kiez" - Grüne starten Kampagne ...
hierzu der Leserbrief von RA Wolfgang Becker:
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Haarbach,
in dem genannten Artikel wird der Stadtentwicklungsstadtrat von Neukölln zitiert, wonach in Neukölln ein Mietenwahnsinn bestehe, diese Situation nicht mehr hinnehmbar sei, so dass dringende Gesetzesänderungen auf Bundesebene erforderlich wären. Welche sollen es denn sein?
Es wird gleichzeitig das Grundgesetz zitiert „Eigentum verpflichtet“, aber leider wieder einmal völlig ausgeblendet, dass dieser Grundsatz offenbar für das Land Berlin nicht gilt, wenn man bedenkt, dass das Land Berlin das so genannte Tafelsilber, nämlich den Bestand an eigenen Wohnungen, weitgehend veräußert hat, also als Eigentümer einer erheblichen Anzahl von Wohnungen gerade nicht die eigene Verantwortung für das Gemeinwohl im Blick hatte.
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22.08.2018
• Schönheitsreparaturübernahme durch Nachmieter
Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Konstellation nach einer Ankündigung vom 18.05.2018 nun am 22.08.2018 ein Urteil – VIII ZR 277/16 - gefällt, dessen Wortlaut noch nicht vorliegt, sondern nur in einer Pressemitteilung des BGH besprochen ist.
Gegenstand des Rechtsstreits war eine Auseinandersetzung zwischen ehemaligem Mieter und seinem Vermieter über die Ausführung von Schönheitsreparaturen bzw. Schadensersatz für nicht ausgeführte.
Die Schönheitsreparaturklausel als solche war offenbar durchaus vom Wortlaut her zulässig, nur bestand die Problematik, ob sie deswegen unwirksam war, weil dem Mieter eine unrenovierte Wohnung bzw. eine solche mit Renovierungsmängeln vom Vermieter vermietet und übergeben wurde, also zu Mietbeginn Gebrauchsspuren des Vormieters aufwies.