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Suchergebnisse zu WEG/Sondereigentum

09.01.2026

• Winterdiensthaftung des Wohnungseigentümers:

Anmerkung von RA W. Becker

Aus gegebenem Anlass im Hinblick auf die in Deutschland herrschende Wetterlage, ob gegenwärtig oder zukünftig, wollen wir unsere Mitglieder, die Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung sind, auf folgendes aufmerksam machen.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.08.2025 – VIII ZR 250/23 –, die in unserer Fachzeitschrift Das Grundeigentum (Heft 21/2025) Seiten 1096-1098 veröffentlicht wurde, entschieden, dass auch ein vermietender Wohnungseigentümer gegenüber seinem Mieter, sofern nicht im Mietvertrag etwas anderes vereinbart ist, eine vertragliche Pflicht hat, die allgemein zugänglichen Wege im Bereich des Grundstücks einer Wohnungseigentümergemeinschaft so von Schnee und Eis freizuhalten bzw. entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, dass diese Wege und Flächen gefahrlos zu benutzen sind.

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08.01.2026

• Warum das selbstgenutzte Wohneigentum eine gute Form der Altersvorsorge ist

Der Ruf des selbstgenutzten Wohneigentums ist schlecht, aber als Altersvorsorge erfüllt Wohneigentum seine Rolle allemal, wie eine aktuelle Studie des IW zeigt. IW-Immobilienexperte Michael Voigtländer erklärt im 1aLage-Podcast, warum das so ist.
... lesen / hören Sie den 1aLage-Podcast mit Michael Voigtländer ...

07.01.2026

• Streit um Balkonkraftwerke vor Gericht

Balkonkraftwerke boomen, die Hürden für die Installation sind deutlich gesunken – Vermieter oder Miteigentümer sind darüber nicht immer erfreut. Mancher Streit landet vor Gericht. Einige Urteile im Überblick.
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07.01.2026

• Sabotage kann Mietminderung rechtfertigen
Mindesttemperatur in Wohnungen: Die Rechtslage

Mitten in der Heizsaison Stromausfall und kalte Wohnungen – auch bei Sabotage oder technischen Störungen schulden Vermieter grundsätzlich eine Mindesttemperatur. Mieter können unter Umständen die Miete mindern. Was rechtlich gilt.
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09.12.2025

• BGH
Kein Zurückbehaltungsrecht am Hausgeld

Wohnungseigentümer können laufende Hausgeldzahlungen nicht mit Hinweis auf ein Zurückbehaltungsrecht einbehalten, etwa wegen fehlender Jahresabrechnungen. Das gilt auch, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf anerkannte oder rechtskräftig zuerkannte Ansprüche gestützt wird.
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