Suchergebnisse zu Schönheitsreparaturen
05.01.2019
• Leserbrief zu Focus-Heft 02/19 vom 05.01.2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem mir heute zugegangenen Heft 02/19 wird in dem Artikel „das Neue Jahr steckt voller Chancen“ auf Seite 66 großartig darauf hingewiesen: „Wichtig für Mieter: Alle Klauseln zu Schönheitsreparaturen sind ungültig“
Im Text auf Seite 67 wird dann ausgeführt, „jede formelle Klausel, die einen Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, ist ungültig.“
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06.10.2018
• Renovierungsbedürfte Wohnung – was nun ?
von Rechtsanwalt W. Becker, Vorsitzender Haus & Grund Wilmersdorf
Ergänzung zum Hinweis vom 22.8.2018. nachdem nun das Urteil vorliegt
Unter der Überschrift „Schönheitsreparaturübernahme durch Nachmieter“ hatten wir über eine Entscheidung des BGH referiert, die damals nur als Pressemitteilung vorlag, die nunmehr aber als vollständiges Urteil (VIII ZR 277/16 vom 22.08.2018) vorliegt.
Wie sich dem vollständigen Urteil entnehmen lässt, liegt dem Fall eine Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag zu lasten des Mieters zu Grunde, die vom BGH nicht etwa grundsätzlich beanstandet wird, so dass man vielleicht aus dieser Entscheidung auch entnehmen kann, dass der Bundesgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhält, wonach die eigentlich dem Vermieter als Instandsetzungspflicht obliegenden Schönheitsreparaturen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (z.B. Formularmietvertrag) auf den Mieter abgewälzt werden können.
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26.09.2018
• Schäden an der Mietsache: Streitthema Schadensersatz
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22.08.2018
• Schönheitsreparaturübernahme durch Nachmieter
Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Konstellation nach einer Ankündigung vom 18.05.2018 nun am 22.08.2018 ein Urteil – VIII ZR 277/16 - gefällt, dessen Wortlaut noch nicht vorliegt, sondern nur in einer Pressemitteilung des BGH besprochen ist.
Gegenstand des Rechtsstreits war eine Auseinandersetzung zwischen ehemaligem Mieter und seinem Vermieter über die Ausführung von Schönheitsreparaturen bzw. Schadensersatz für nicht ausgeführte.
Die Schönheitsreparaturklausel als solche war offenbar durchaus vom Wortlaut her zulässig, nur bestand die Problematik, ob sie deswegen unwirksam war, weil dem Mieter eine unrenovierte Wohnung bzw. eine solche mit Renovierungsmängeln vom Vermieter vermietet und übergeben wurde, also zu Mietbeginn Gebrauchsspuren des Vormieters aufwies.