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Suchergebnisse zu Rund ums Bauen

05.05.2017

• Kartellamt will mehr Wettbewerb bei Messdiensten

Das Bundeskartellamt hat die Ergebnisse der Sektoruntersuchung im Bereich der Erfassung und Abrechnung von Heiz- und Wasserkosten verkündet. Danach empfiehlt das Kartellamt Maßnahmen zur Belebung des Wettbewerbs bei Ablesediensten. Der Verband der Wohnungswirtschaft GdW hatte dies gefordert. Es zeichne sich aber auch schon Beserung ab: "Wir beobachten, dass schon in den letzten Monaten - nicht zuletzt vielleicht auch durch die Sektoruntersuchung - deutlich Bewegung in den Markt gekommen ist. Bei teilweise sehr unterschiedlichen Preisabschlüssen waren verstärkt Preisanpassungen nach unten zu beobachten", kommentierte GdW-Präsident Axel Gedaschko.
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13.03.2017

• Vorsicht vor digitalen Stromzählern: Messwerte teils viel zu hoch

Rund 6 Millionen digitale Stromzähler sind bereits in deutschen Haushalten verbaut – viele weitere sollen in den nächsten Jahren folgen. Denn mit minutengenauen Messwerten sollen die sogenannten Smart Meter zu einem intelligenten Stromnetz und niedrigeren Kosten beitragen. Doch jetzt wird bekannt: Die Geräte messen falsch – teilweise zeigen sie mehr als 500 Prozent zu viel an.
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18.01.2017

• Heizkosten: Das lukrative Geschäft der Ableser

Die Kosten für das Ablesen des Heizungsverbrauchs werden komplett auf den Mieter umgelegt. Ein lukratives Geschäft für einige wenige Unternehmen, die am deutschen Markt dominieren
... sehen Sie sich das ARD - Video der Sendung PlusMinus vom 18.1.2017 an ...

28.06.2016

• Rauchwarnmelder

Im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin vom 28.06.2016 ist das Dritte Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin veröffentlicht worden, welches zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt.
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17.06.2016

• Kaltwasserzähler

Im Grundeigentum Nr. 22/2014 auf Seite 1502 wurde ausgeführt, dass der neue § 43 II.1 der Bauordnung Berlin klarstelle, dass jede Wohnung einen eigenen Kaltwasserzähler haben müsse. Für bestehende Wohnung werde es eine Nachrüstfrist bis zum 31.12.2020 geben, wobei eine Ausnahme für die Fälle bestehen soll, in denen die Ausstattung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden könne.
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